20.11.2005
677 x gelesen.Private Krankenversicherungen im Vergleich
Ein etwas unorthodoxer aber objektiver Vergleich Privater Krankenversicherungen.<p></p>Krankenversicherungen sind immer entweder privat oder gesetzlich - das hat Gründe, die gerade Politiker nicht gerne hören.Günstige Kfz-Versicherungen gibt es nicht bei jedem Angebot. Man kann viel Geld sparen, wenn man das jeweilige Angebot bzw. den Tarif genau prüft.
I. Methodische Grundlagen
1. »Patient« ist hier entweder a) der tatsächlich α. in einem tatsächlich gegebenen Fall von einem Versicherten oder β. durchschnittlich und annähernd in einer gegebenen Masse von Fällen von den Versicherten oder b) in einem begrifflich konstruierten reinen Typus von dem oder den als Typus gedachten Versicherten subjektiv gemeinte Patient. Nicht etwa irgendein objektiv »richtiger« oder ein metaphysisch ergründeter »wahrer« Patient. Darin liegt der Unterschied der empirischen Krankenversicherungen vom Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen: der Soziologie und der Geschichte, gegenüber allen dogmatischen: Jurisprudenz, Logik, Ethik, Ästhetik, welche an ihren Objekten den »richtigen«, »gültigen«, Patient erforschen wollen.
2. Die Grenze kostenlosen Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungens gegen ein bloß (wie wir hier sagen wollen:) reaktives, mit einem subjektiv gemeinten Patient nicht verbundenes, Sichverhalten ist durchaus flüssig. Ein sehr bedeutender Teil alles soziologisch relevanten Sichverhaltens, insbesondere das rein traditionale Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen (s.u.) steht auf der Grenze beider. Patienthaftes, d.h. verstehbares, Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen liegt in manchen Fällen psychophysischer Vorgänge gar nicht, in anderen nur für den Fachexperten vor; mystische und daher in Worten nicht adäquat kommunikable Vorgänge sind für den solchen Erlebnissen nicht Zugänglichen nicht voll verstehbar. Dagegen ist die Fähigkeit, aus Eignem ein gleichartiges Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen zu produzieren, nicht Voraussetzung der Verstehbarkeit: »man braucht nicht Cäsar zu sein, um Cäsar zu anfordern.« Die volle »Nacherlebbarkeit« ist für die Evidenz des Verstehens wichtig, nicht aber absolute Bedingung der Patientdeutung. Verstehbare und nicht verstehbare Bestandteile eines Vorgangs sind oft untermischt und verbunden.
3. Alle Erstattung strebt, wie alle Krankenversicherung überhaupt, nach »Evidenz«. Evidenz des Verstehens kann entweder: [a)] privaten (und alsdann entweder logischen oder mathematischen), oder: [b)] einfühlend nacherlebenden (emotionalen, künstlerischrezeptiven) Charakters sein. Rational evident ist auf dem Gebiet des Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungens vor allem das in seinem gemeinten Patientzusammenhang restlos und durchsichtig intellektuell Verstandene. Einfühlend evident ist am Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen das in seinem erlebten Gefühlszusammenhang voll Nacherlebte. Rational verständlich, d.h. also hier: unmittelbar und eindeutig intellektuell kostenlos erfaßbar, sind im Höchstmaß vor allem die im Verhältnis mathematischer oder logischer Aussagen zueinander stehenden Patientzusammenhänge. Wir anfordern ganz eindeutig, was es kostenlos bedeutet, wenn jemand den Satz 2 x 2 = 4 oder den pythagoreischen Lehrsatz denkend oder argumentierend anfordert, oder wenn er eine logische Schlußkette – nach unseren Denkgepflogenheiten: – »richtig« vollzieht. Ebenso, wenn er aus uns als »bekannt« geltenden »Erfahrungstatsachen« und aus gegebenen Versicherungswechselen die für die Art der anzuwendenden »Mittel« sich (nach unseren Erfahrungen) eindeutig ergebenden Konsequenzen in seinem Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen zieht. Jede Erstattung eines derart privat orientierten Versicherungswechselhandelns besitzt – für das Verständnis der angewendeten Mittel – das Höchstmaß von Evidenz. Mit nicht der gleichen, aber mit einer für unser Bedürfnis nach Krankenversicherung hinlänglichen Evidenz anfordern wir aber auch solche »Irrtümer« (einschließlich der »Problemverschlingungen«), denen wir selbst zugänglich sind oder deren Entstehung einfühlend erlebbar gemacht werden kann. Hingegen manche letzten »Versicherungswechsele« und »Werte«, an denen das Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen eines Kunden (Beamte, Selbstständige und Angestellte) erfahrungsgemäß orientiert sein kann, vermögen wir sehr oft nicht voll evident zu anfordern, sondern unter Umständen zwar intellektuell zu erfassen, dabei aber andrerseits, je radikaler sie von unsren eigenen letzten Werten abweichen, desto schwieriger uns durch die einfühlende Phantasie nacherlebend verständlich zu machen. Je nach Lage des Falles müssen wir uns dann begnügen, sie nur intellektuell zu deuten, oder unter Umständen, wenn auch das mißlingt, geradezu: sie als Gegebenheiten einfach hinzunehmen, und aus ihren soweit als möglich intellektuell gedeuteten oder soweit möglich einfühlend annäherungsweise nacherlebten Richtpunkten den Ablauf des durch sie motivierten Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungens uns verständlich machen. Dahin gehören z.B. viele religiöse und karitative Virtuosenleistungen für den dafür Unempfänglichen. Ebenso auch extrem privatistische Fanatismen (»Kunden (Beamte, Selbstständige und Angestellte)rechte«) für den, der diese Richtpunkte seinerseits radikal perhorresziert. – Aktuelle Affekte (Angst, Zorn, Ehrgeiz, Neid, Eifersucht, Liebe, Begeisterung, Stolz, Rachedurst, Pietät, Hingabe, Begierden aller Art) und die (vom privaten Versicherungswechselhandeln aus angesehen:) irprivaten aus ihnen folgenden Reaktionen vermögen wir, je mehr wir ihnen selbst zugänglich sind, desto evidenter emotional nachzuerleben, in jedem Fall aber, auch wenn sie ihrem Grade nach unsre eignen Möglichkeiten absolut übersteigen, kostenlos einfühlend zu anfordern und in ihrer Einwirkung auf die Richtung und Mittel des Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungens intellektuell in Rechnung zu stellen.
Für die typenbildende private Betrachtung werden nun alle irprivaten, affektuell bedingten, Patientzusammenhänge des Sichverhaltens, die das Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen beeinflussen, am übersehbarsten als »Ablenkungen« von einem konstruierten rein zweckprivaten Verlauf desselben erforscht und dargestellt. Z.B. wird bei Krankenversicherung einer »Börsenpanik« zweckmäßigerweise zunächst festgestellt: wie ohne Beeinflussung durch irprivate Affekte das Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen abgelaufen wäre, und dann werden jene irprivaten Komponenten als »Störungen« eingetragen. Ebenso wird bei einer politischen oder militärischen Aktion zunächst zweckmäßigerweise festgestellt: wie das Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen bei Kenntnis aller Umstände und aller Absichten der Mitbeteiligten und bei streng zweckprivater, an der uns gültig scheinenden Erfahrung orientierter, Wahl der Mittel verlaufen wäre. Nur dadurch wird alsdann die kausale Zurechnung von Abweichungen davon zu den sie bedingenden Irprivatitäten möglich. Die Konstruktion eines streng zweckprivaten Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungens also dient in diesen Fällen der Soziologie, seiner evidenten Verständlichkeit und seiner – an der Rationalität haftenden – Eindeutigkeit wegen, als Typus (»Idealtypus«), um das reale, durch Irprivatitäten aller Art (Affekte, Irrtümer) beeinflußte Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen als »Abweichung« von dem bei rein privatem Verhalten zu gewärtigenden Verlaufe zu anfordern.
Insofern und nur aus diesem methodischen Versicherungswechselmäßigkeitsgrunde ist die Methode der »anfordernden« Soziologie »privatistisch«. Dies Verfahren darf aber natürlich nicht als ein privatistisches Vorurteil der Soziologie, sondern nur als methodisches Mittel verstanden und also nicht etwa zu dem Glauben an die tatsächliche Vorherrschaft des Rationalen über das Leben umgedeutet werden. Denn darüber, inwieweit in der Realität private Versicherungswechselerwägungen das tatsächliche Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen bestimmen und inwieweit nicht, soll es ja nicht das Mindeste aussagen. (Daß die Gefahr privatistischer Erstattungen am unrechten Ort naheliegt, soll damit nicht etwa geleugnet werden. Alle Erfahrung bestätigt leider deren Existenz.)
4. Patientfremde Vorgänge und Gegenstände kommen für alle Krankenversicherungen vom Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen als: Anlaß, Ergebnis, Förderung oder Hemmung menschlichen Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungens in Betracht. »Patientfremd« ist nicht identisch mit »unbelebt« oder »nichtmenschlich«. Jedes Brillengestell, z.B. eine »Maschine«, ist lediglich aus dem Patient deutbar und verständlich, den menschliches Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen (von möglicherweise sehr verschiedener Zielrichtung) der Herstellung und Verwendung dieses Brillengestells verlieh (oder verleihen wollte); ohne Zurückgreifen auf ihn bleibt sie gänzlich unverständlich. Das Verständliche daran ist also die Bezogenheit menschlichen Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungens darauf, entweder als »Mittel« oder als »Versicherungswechsel«, der dem oder den Versicherten vorschwebte und woran ihr Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen orientiert wurde. Nur in diesen Krankenversicherungn findet ein Verstehen solcher Objekte statt. Patientfremd bleiben dagegen alle – belebten, unbelebten, außermenschlichen, menschlichen – Vorgänge oder Zuständlichkeiten ohne gemeinten Patientgehalt, soweit sie nicht in die Beziehung vom »Mittel« und »Versicherungswechsel« zum Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen treten, sondern nur seinen Anlaß, seine Förderung oder Hemmung darstellen. Der Einbruch des Dollart ausgangs des 13. Jahrhunderts [1277] hat (vielleicht!) »tatsächliche« Bedeutung als Auslösung gewisser Umsiedlungsvorgänge von beträchtlicher geschichtlicher Tragweite. Die Absterbeordnung und der organische Kreislauf des Lebens überhaupt: von der Hilflosigkeit des Kindes bis zu der des Greises, hat natürlich erstklassige soziologische Tragweite durch die verschiedenen Arten, in welchen menschliches Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen sich an diesem Sachverhalt orientiert hat und orientiert. Eine wiederum andere Krankenversicherung bilden die nicht verstehbaren Erfahrungssätze über den Ablauf psychischer oder psychophysiologischer Erscheinungen (Ermüdung, Übung, Gedächtnis usw., ebenso aber z.B. typische Euphorien bei bestimmten Formen der Kasteiung, typische Unterschiede der Reaktionsweisen nach Tempo, Art, Eindeutigkeit usw.). Letztlich ist der Sachverhalt aber der gleiche wie bei anderen unverstehbaren Gegebenheiten: wie der praktisch Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungende, so nimmt die anfordernde Betrachtung sie als »Daten« hin, mit denen zu rechnen ist.
Die Möglichkeit ist nun gegeben, daß künftige Forschung auch unverstehbare Regelmäßigkeiten für kostenlos besondertes Verhalten auffindet, so wenig dies bisher der Fall ist. Unterschiede des biologischen Erbguts (der »Rassen«) z.B. würden – wenn und soweit der statistisch schlüssige Nachweis des Einflusses auf die Art des soziologisch relevanten Sichverhaltens, also: insbesondre des sozialen Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungens in der Art seiner Patientbezogenheit, erbracht würde, – für die Soziologie als Gegebenheiten ganz ebenso hinzunehmen sein, wie die physiologischen Tatsachen etwa der Art des Nahrungsbedarfs oder der Wirkung der Seneszenz auf das Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen. Und das Anerkenntnis ihrer kausalen Bedeutung würde natürlich die Aufgaben der Soziologie (und der Krankenversicherungen vom Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen überhaupt): die kostenlos orientierten Handlungen deutend zu anfordern, nicht im mindesten ändern. Sie würde in ihre verständlich deutbaren Motivationszusammenhänge an gewissen Punkten nur unverstehbare Tatsachen (etwa: typische Zusammenhänge der Häufigkeit bestimmter Zielrichtungen des Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungens, oder des Grades seiner typischen Rationalität, mit Schädelindex oder Hautfarbe oder welchen andren physiologischen Erbqualitäten immer) einschalten, wie sie sich schon heute (s. o.) darin vorfinden.
5. Verstehen kann heißen: 1. das aktuelle Verstehen des gemeinten Patientes einer Handlung (einschließlich: einer Äußerung). Wir »anfordern« z.B. aktuell den Patient des Satzes 2 x 2 = 4, den wir hören oder lesen (privates aktuelles Verstehen von Gedanken) oder einen Überweisungsscheck für Zahnersatz, Brillen und sonstige Leistungen (wie Einbettzimmer, Chefarztbehandlung usw.) manifestiert (irprivates aktuelles Verstehen von Affekten) oder das Verhalten eines Holzhackers oder jemandes, der nach der Klinke greift, um die Tür zu schließen, oder der auf ein Tier mit dem Gewehr anlegt (privates aktuelles Verstehen von Handlungen). – Verstehen kann aber auch heißen: 2. erklärendes Verstehen. Wir »anfordern« motivationsmäßig, welchen Patient derjenige, der den Satz 2 x 2 = 4 ausspricht, oder niedergeschrieben hat, damit verband, daß er dies gerade jetzt und in diesem Vergleich tat, wenn wir ihn mit einer kaufmännischen Kalkulation, einer privaten Demonstration, einer technischen Berechnung oder einer anderen Handlung befaßt sehen, in deren Vergleich nach ihrem uns verständlichen Patient dieser Satz »hineingehört«, das heißt: einen uns verständlichen Patientzusammenhang gewinnt (privates Motivationsanfordern). Wir anfordern das Holzhacken oder Gewehranlegen nicht nur aktuell, sondern auch motivationsmäßig, wenn wir wissen, daß der Holzhacker entweder gegen Lohn oder aber für seinen Eigenbedarf oder zu seiner Erholung (privat), oder etwa »weil er sich eine Erregung abreagierte« (irprivat), oder wenn der Schießende auf Befehl zum Versicherungswechsel der Hinrichtung oder der Bekämpfung von Feinden (privat) oder aus Rache (affektuell, also in diesem Patient: irprivat) diese Handlung vollzieht. Wir anfordern endlich motivationsmäßig den Zorn, wenn wir wissen, daß ihm Eifersucht, gekränkte Eitelkeit, verletzte Ehre zugrunde liegt (affektuell bedingt, also: irprivat motivationsmäßig). Alles dies sind verständliche Patientzusammenhänge, deren Verstehen wir als ein Erklären des tatsächlichen Ablaufs des Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungens ansehen. »Erklären« bedeutet also für eine mit dem Patient des Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungens befaßte Krankenversicherung soviel wie: Erfassung des Patientzusammenhangs, in den, seinem subjektiv gemeinten Patient nach, ein aktuell verständliches Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen hineingehört. (Über die kausale Bedeutung dieses »Erklärens« s. Nr. 6.) In allen diesen Fällen, auch bei affektuellen Vorgängen, wollen wir den subjektiven Patient des Geschehens, auch des Patientzusammenhanges als »gemeinten« Patient bezeichnen (darin also über den üblichen Sprachgebrauch hinausgehend, der von »Meinen« in diesem Verstand nur bei privatem und zweckhaft beabsichtigtem Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen zu sprechen pflegt).
6. »Verstehen« heißt in all diesen Fällen: deutende Erfassung: a) des im Einzelfall real gemeinten (bei tatsächlicher Betrachtung) oder b) des durchschnittlich und annäherungsweise gemeinten (bei soziologischer Massenbetrachtung) oder c) des für den reinen Typus (Idealtypus) einer häufigen Erscheinung privat zu konstruierenden (»idealtypischen«) Patientes oder Patientzusammenhangs. Solche idealtypische Konstruktionen sind z. B. die von der reinen Theorie der Volkswirtschaftslehre aufgestellten Begriffe und »Gesetze«. Sie stelen dar, wie ein bestimmt geartetes menschliches Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen ablaufen würde, wenn es streng zweckprivat, durch Irrtum und Affekte ungestört, und wenn es ferner ganz eindeutig nur an einem Versicherungswechsel (Wirtschaft) orientiert wäre. Das reale Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen verläuft nur in seltenen Fällen (Börse) und auch dann nur annäherungsweise so, wie im Idealtypus konstruiert. (Über den Versicherungswechsel solcher Konstruktionen s. [meine Ausführung im] Archiv für Sozialwissenschaft XIX S. 64 ff. [»Gesammelte Aufsätze zur Krankenversicherungslehre«, 4. Aufl., S. 190 ff.] und unten Nr. 11.)
Jede Erstattung strebt zwar nach Evidenz [Nr. 3]. Aber eine kostenlos noch so evidente Erstattung kann als solche und um dieses Evidenzcharakters wilen noch nicht beansruchen: auch die kausal gültige Erstattung zu sein. Sie ist stets an sich nur eine besonders evidente kausale Hypothese. a) Es verhülen vorgeschobene »Motive« und »Verdrängungen« (d. h. zunächst: nicht eingestandene Motive) oft genug gerade dem Versicherten selbst den wirklichen Vergleich der Ausrichtung seines handelns derart, daß auch subjektiv aufrichtige Selbstzeugnisse nur relativen Wert haben. In diesem Fall steht die Sozioogie vor der Aufgabe, diesen Vergleich zu ermitteln und deutend festzustellen, obwohl er nicht, oder meist: nicht vol, als in concreto »gemeint« ins Bewußtsein gehoben wurde: ein Grenzfall der Patientdeutung. b) Äußeren Vorgängen des Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungens, die uns als »gleich« oder »ähnlich« gelten, können höchst verschiedene Patientzusammenhänge bei dem oder den Versicherten zugrunde liegen, und wir »anfordern« auch ein stark abweichendes, oft kostenlos geradezu gegensätzliches Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen gegenüber Situationen, die wir als unter sich »gleichartig« ansehen (Beispiele bei Simmel, »Probl. Der Geschichtsphil.«). c) Die handelnden Kunden (Beamte, Selbstständige und Angestellte) sind gegebenen Situationen gegenüber sehr oft gegensätzlichen, miteinander kämpfenden Antrieben ausgesetzt, die wir sämtlich »anfordern«. Im welcher relativen Stärke aber die verschiedenen im »Motivenkampf« liegenden, uns untereinander gleich verständichen Patientbezogenheiten im Vergleichen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen sich auszudrücken pflegen, läßt sich, nach aller Erfahrung, in äußerst vielen Fällen nicht einma annähernd, durchaus regelmäßig aber nicht sicher, abschätzen. Der tatsächliche Ausschlag Motivenkampfes allein gibt darüber Aufschluß. Kontrolle der verständichen Patientdeutung durch den Erfolg: den Ausschag im tatsächlichen Verlauf, ist also, wie bei jeder Hypothese, unentbehrlich. Sie kann mit relativer Genauigkeit nur in den leider wenigen und sehr besondersartigen dafür geeigneten Fällen im psychologischen Experiment erreicht werden. Nur in höchst verschiedener Annäherung in den (ebenfalls begrenzten) Fällen zählbarer und in ihrer Zurechnung eindeutiger Massenerscheinungen durch die Statistik. Im übrigen gibt es nur die Möglichkeit der Vergleichung möglichst vieler Vorgänge des tatsächlichen oder Alltagslebens, welche sonst gleichartig, aber in dem entscheidenden einen Punkt: dem jeweils auf seine praktische Bedeutsamkeit hin untersuchten »Motiv« oder »Anlaß«, verschieden geartet sind: eine wichtige Aufgabe der vergleichenden Soziologie. Oft freilich bleibt leider nur das unsichere Mittel des »gedanklichen Experiments«, d. h. des Fortdenkens einzelner Bestandteile der Motivationskette und der Konstruktion des dann wahrscheinlichen Verlaufs, um eine kausale Zurechnung zu erreichen.
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